Wer wegen einer Behinderung für den Weg zur Arbeit oder Ausbildung auf ein eigenes Fahrzeug oder einen behindertengerechten Fahrzeugumbau angewiesen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeughilfe erhalten. Doch vor der eigentlichen Förderung stehen einige praktische Fragen: Wo muss der Antrag gestellt werden? Welche Formulare werden benötigt? Wann sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden? Und darf das Fahrzeug bereits bestellt oder der Umbau beauftragt werden?
In diesem Ratgeber zeigen wir Schritt für Schritt, wie Sie bei der Beantragung von Kraftfahrzeughilfe vorgehen können – von der Vorbereitung über die Antragstellung bis zur Entscheidung des Leistungsträgers.
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Barrierefrei-Kompass erprobt derzeit einen neuen Service zur Unterstützung bei der Beantragung von Kraftfahrzeughilfe.
Im Rahmen unserer Pilotphase begleiten wir ausgewählte Betroffene kostenlos bei der Vorbereitung des Antrags, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und – soweit erforderlich – bei der Suche nach einem geeigneten Umrüstbetrieb.
Sie planen einen behindertengerechten Fahrzeugumbau und möchten Unterstützung bei der Antragstellung? Dann nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.
Kraftfahrzeughilfe beantragen: Das Wichtigste vorab
Bei der Beantragung von Kraftfahrzeughilfe kommt es nicht nur darauf an, welche Leistung benötigt wird. Auch die Reihenfolge ist wichtig.
Insbesondere sollten Sie beachten:
- Klären Sie möglichst früh, welcher Rehabilitationsträger für Ihren Fall zuständig sein könnte.
- Stellen Sie den Antrag rechtzeitig und warten Sie nicht, bis Fahrzeug oder Umbau bereits verbindlich bestellt sind.
- Verwenden Sie die aktuellen Formulare des zuständigen Leistungsträgers.
- Beschreiben Sie möglichst konkret, weshalb Sie das Fahrzeug beziehungsweise die beantragte Anpassung benötigen.
- Besorgen Sie bei einem geplanten Fahrzeugumbau einen aussagekräftigen Kostenvoranschlag.
- Reichen Sie angeforderte Unterlagen möglichst vollständig ein.
- Bewahren Sie den Antrag, Kostenvoranschläge und den Schriftverkehr mit dem Leistungsträger auf.
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Antragstellung.
Nach § 10 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) sollen Leistungen vor Abschluss eines Kaufvertrags über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach § 8 KfzHV zu fördernden Leistung beantragt werden.
Deshalb sollten Sie ein Fahrzeug oder einen geplanten Fahrzeugumbau nicht vorschnell verbindlich bestellen. Stellen Sie zunächst den Antrag und klären Sie das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Leistungsträger.
Schritt 1: Klären, wofür Sie Kraftfahrzeughilfe benötigen
Bevor Sie Formulare ausfüllen, sollten Sie möglichst genau festhalten, was Sie benötigen.
Je nach persönlicher Situation kann es beispielsweise um ein geeignetes Fahrzeug, eine behinderungsbedingt erforderliche Zusatzausstattung, den Umbau eines bereits vorhandenen Fahrzeugs oder Leistungen rund um die Fahrerlaubnis gehen.
Bei einem geplanten Fahrzeugumbau hilft es, den eigenen Bedarf möglichst konkret zu beschreiben.
Fragen Sie sich beispielsweise:
- Welche Einschränkung besteht bei der Nutzung eines normalen Fahrzeugs?
- Welche Fahrten müssen regelmäßig bewältigt werden?
- Soll ein vorhandenes Fahrzeug umgebaut oder ein anderes Fahrzeug angeschafft werden?
- Welche Funktionen oder Anpassungen werden voraussichtlich benötigt?
- Fahren Sie selbst oder soll das Fahrzeug von einer anderen Person gefahren werden?
Wenn noch nicht feststeht, welche technische Lösung geeignet ist, kann ein spezialisierter Fahrzeugumrüster helfen, die möglichen Umbauten zu klären.
Welche Umbauarten grundsätzlich infrage kommen können, erfahren Sie in unserem Ratgeber „Auto behindertengerecht umbauen: Möglichkeiten, Kosten und Förderung“.
Schritt 2: Den möglichen zuständigen Leistungsträger ermitteln
Kraftfahrzeughilfe kann im Rahmen der beruflichen Rehabilitation beziehungsweise der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von unterschiedlichen Rehabilitationsträgern erbracht werden.
Welcher Träger zuständig ist, hängt vom Einzelfall ab. Eine Rolle können beispielsweise Versicherungsverlauf, berufliche Situation oder die Ursache einer Behinderung beziehungsweise gesundheitlichen Beeinträchtigung spielen.
Deshalb gibt es nicht eine einzige Stelle, bei der jeder Antrag auf Kraftfahrzeughilfe gestellt wird.
In Betracht kommen je nach Fall beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Unfallversicherung.
Wenn Sie unsicher sind, sollten Sie die Zuständigkeit möglichst früh klären.
Die Bundesagentur für Arbeit bietet beispielsweise einen sogenannten Reha-Check an, mit dem geprüft werden kann, ob sie oder möglicherweise ein anderer Rehabilitationsträger für die berufliche Rehabilitation zuständig ist.
Was passiert, wenn der Antrag beim falschen Rehabilitationsträger landet?
Eine ungeklärte Zuständigkeit bedeutet nicht automatisch, dass Sie mit Ihrem Antrag wieder ganz von vorne beginnen müssen.
§ 14 SGB IX regelt die Zuständigkeitsklärung zwischen Rehabilitationsträgern. Geht ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe bei einem Rehabilitationsträger ein, muss dieser grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist.
Stellt er fest, dass er insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag unverzüglich an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter und informiert den Antragsteller darüber.
Trotzdem ist es sinnvoll, möglichst von Anfang an den voraussichtlich zuständigen Träger zu ermitteln. Das erleichtert die Kommunikation und hilft dabei, direkt die passenden Formulare und Unterlagen zusammenzustellen.
Schritt 3: Den Antrag rechtzeitig in Gang setzen
Einer der häufigsten praktischen Fehler kann darin bestehen, Fahrzeug oder Umbau bereits verbindlich zu bestellen und sich erst danach um die Förderung zu kümmern.
Das sollten Sie vermeiden.
Nach § 10 KfzHV sollen die entsprechenden Leistungen grundsätzlich beantragt werden, bevor ein Kaufvertrag über das Fahrzeug oder die behinderungsbedingte Zusatzausstattung abgeschlossen wird.
Das bedeutet für die Praxis:
Erst Antrag und weiteres Vorgehen klären – dann verbindlich bestellen.
Sie müssen allerdings nicht in jedem Fall bereits sämtliche Unterlagen vollständig zusammengestellt haben, bevor Sie erstmals Kontakt mit einem Rehabilitationsträger aufnehmen.
Die Bundesagentur für Arbeit weist in ihrem aktuellen Merkblatt zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben beispielsweise darauf hin, dass Teilhabeleistungen auch formlos beantragt werden können, etwa mündlich oder telefonisch. Weiterführende Unterlagen werden anschließend bereitgestellt beziehungsweise können nachgereicht werden.
Auch eine Online-Antragstellung ist je nach Rehabilitationsträger möglich.
Wie der konkrete Antrag gestellt werden sollte, hängt deshalb vom zuständigen Träger ab.
Schritt 4: Die richtigen Formulare verwenden
Ein einheitliches Kraftfahrzeughilfe-Formular, das unabhängig vom zuständigen Rehabilitationsträger immer verwendet wird, gibt es nicht.
Verwenden Sie deshalb möglichst die aktuellen Unterlagen des Trägers, bei dem Ihr Antrag bearbeitet wird.
Beispiel: Kraftfahrzeughilfe bei der Deutschen Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung stellt ein eigenes Formularpaket Kraftfahrzeughilfe zur Verfügung.
Zum aktuellen Paket gehören unter anderem:
- G0100 – Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte – Rehabilitationsantrag
- G0140 – Anlage zum Antrag auf Kraftfahrzeughilfe
- G0142 – Bescheinigung des Arbeitgebers zum Antrag auf Kraftfahrzeughilfe
- G0143 – Informationen zum Antrag auf Kraftfahrzeughilfe
Je nach Fall können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Die Deutsche Rentenversicherung weist außerdem darauf hin, dass ihr Formularpaket trägerspezifische Formulare enthält. Deshalb sollte beim Abruf der Unterlagen der zuständige Rentenversicherungsträger ausgewählt werden.
Die Anlage G0140 liegt aktuell in Version 18 mit Stand vom 29. April 2026 vor.
Tipp: Laden Sie Formulare möglichst direkt von der Website des zuständigen Leistungsträgers herunter. So vermeiden Sie, mit einer veralteten Version zu arbeiten.
Antrag bei der Bundesagentur für Arbeit
Bei der Bundesagentur für Arbeit erfolgt die Beantragung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation beziehungsweise der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die Bundesagentur bietet hierfür unter anderem eine Online-Antragstellung an. Alternativ kann ein Antrag schriftlich gestellt werden; erforderliche Formulare werden bei Bedarf zur Verfügung gestellt.
Da sich Antragswege und Formulare ändern können, sollten Sie immer die aktuellen Informationen des zuständigen Rehabilitationsträgers verwenden.
Schritt 5: Unterlagen für den Antrag zusammenstellen
Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, hängt von Ihrem persönlichen Fall und dem zuständigen Leistungsträger ab.
Typischerweise können unter anderem Angaben oder Nachweise zu folgenden Bereichen erforderlich sein:
- persönliche und versicherungsbezogene Daten,
- berufliche Tätigkeit oder Ausbildung,
- Arbeitgeber und Arbeitsort,
- vorhandene Behinderung beziehungsweise gesundheitliche Einschränkungen,
- vorhandenes Fahrzeug,
- Fahrerlaubnis,
- bereits vorhandene behinderungsbedingte Fahrzeugausstattung,
- beantragte Fahrzeuganpassungen,
- geplante Fahrzeugbeschaffung,
- Kostenvoranschläge,
- gegebenenfalls medizinische Unterlagen,
- gegebenenfalls eine Arbeitgeberbescheinigung.
Die Bundesagentur für Arbeit nennt für Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beispielsweise – abhängig vom jeweiligen Fall – die Rentenversicherungsnummer, Angaben zur Krankenkasse, einen Nachweis über den Grad der Behinderung, vorhandene Bescheide anderer Rehabilitations- oder Sozialleistungsträger und bei Antragstellenden mit Berufserfahrung einen Lebenslauf als mögliche Unterlagen.
Welche Dokumente in Ihrem konkreten Kraftfahrzeughilfeverfahren notwendig sind, sollten Sie jedoch mit dem zuständigen Träger klären.
Eine eigene Unterlagen-Checkliste hilft
Gerade wenn mehrere Dokumente nachgereicht werden müssen, lohnt es sich, eine einfache Checkliste anzulegen.
Notieren Sie darin:
- welches Dokument benötigt wird,
- wer es ausstellt,
- ob es bereits angefordert wurde,
- wann es eingegangen ist,
- ob es bereits an den Leistungsträger übermittelt wurde.
Bewahren Sie außerdem Kopien beziehungsweise digitale Versionen der eingereichten Unterlagen auf.
Das kann später hilfreich sein, wenn Rückfragen entstehen oder Dokumente erneut benötigt werden.
Schritt 6: Kostenvoranschlag für den Fahrzeugumbau einholen
Wenn eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung oder ein Fahrzeugumbau beantragt werden soll, spielt der Kostenvoranschlag eine wichtige Rolle.
Im aktuellen Formular G0140 der Deutschen Rentenversicherung wird bei beantragter behinderungsbedingter Zusatzausstattung beispielsweise ein Kostenvoranschlag verlangt.
Damit ein Umrüstbetrieb einen sinnvollen Kostenvoranschlag erstellen kann, muss zunächst möglichst klar sein, welche Anpassungen benötigt werden.
Das können je nach individueller Situation beispielsweise Änderungen an der Bedienung des Fahrzeugs, Einstiegshilfen oder Lösungen für den Rollstuhltransport sein.
Wichtig ist, dass der Kostenvoranschlag den geplanten Umbau nachvollziehbar beschreibt. Der zuständige Leistungsträger muss erkennen können, welche Maßnahmen vorgesehen sind und welche Kosten dafür entstehen.
Einen geeigneten Fahrzeugumrüster finden
Nicht jeder Fahrzeugbetrieb führt spezialisierte behindertengerechte Fahrzeugumbauten durch.
Für die Planung sollten Sie deshalb einen Betrieb suchen, der Erfahrung mit den benötigten Anpassungen hat.
In unserem Verzeichnis für Fahrzeugumrüster können Sie nach spezialisierten Betrieben suchen und sich einen ersten Überblick verschaffen.
Wenn noch nicht feststeht, welche technische Lösung benötigt wird, kann es sinnvoll sein, zunächst mit einem geeigneten Umrüstbetrieb zu besprechen, welche Anpassung für das Fahrzeug und die individuelle Situation technisch infrage kommt.
Wichtig bleibt jedoch: Ein Kostenvoranschlag ist noch nicht dasselbe wie eine verbindliche Beauftragung. Stimmen Sie das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Leistungsträger ab, bevor Sie den Umbau verbindlich in Auftrag geben.
Schritt 7: Antrag prüfen und einreichen
Sind Formulare und Unterlagen zusammengestellt, sollten Sie den Antrag vor dem Absenden noch einmal vollständig durchgehen.
Prüfen Sie insbesondere:
- Sind alle Pflichtfelder ausgefüllt?
- Sind die Angaben gut lesbar und nachvollziehbar?
- Ist beschrieben, welche Leistung beantragt wird?
- Sind erforderliche Unterschriften vorhanden?
- Ist der Kostenvoranschlag beigefügt, wenn er benötigt wird?
- Sind die vom Träger verlangten Nachweise beigefügt?
- Haben Sie eine Kopie des vollständigen Antragspakets für Ihre Unterlagen?
Bei einer digitalen Antragstellung sollten Sie die übermittelten Unterlagen nach Möglichkeit ebenfalls speichern.
Dokumentieren Sie außerdem das Datum der Antragstellung beziehungsweise des Eingangs beim Leistungsträger.
Sobald Sie ein Aktenzeichen oder Geschäftszeichen erhalten, sollten Sie dieses bei weiterer Korrespondenz angeben.
Schritt 8: Was passiert nach der Antragstellung?
Nach Eingang des Antrags beginnt die Prüfung durch den Rehabilitationsträger.
Zunächst kann die Zuständigkeit geprüft werden. Anschließend wird ermittelt, welcher Rehabilitationsbedarf besteht und ob die beantragte Leistung erbracht werden kann.
Dabei kann der Leistungsträger beispielsweise:
- weitere Unterlagen anfordern,
- medizinische Informationen benötigen,
- Fragen zum beruflichen Bedarf stellen,
- zusätzliche Angaben zum Fahrzeug verlangen,
- Rückfragen zum Kostenvoranschlag stellen oder
- weitere Feststellungen für die Entscheidung treffen.
Reagieren Sie auf solche Rückfragen möglichst zeitnah und vollständig.
Wenn Sie etwas nicht verstehen oder eine angeforderte Unterlage nicht beschaffen können, sollten Sie beim zuständigen Ansprechpartner nachfragen, statt die Anfrage unbeantwortet zu lassen.
Wie lange dauert die Entscheidung?
Für Rehabilitationsleistungen enthält § 14 SGB IX gesetzliche Verfahrensfristen.
Der zuerst angegangene Rehabilitationsträger muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags feststellen, ob er nach dem für ihn geltenden Leistungsgesetz zuständig ist.
Wird der Antrag nicht weitergeleitet und ist für die Feststellung des Rehabilitationsbedarfs kein Gutachten erforderlich, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger nach § 14 Abs. 2 SGB IX grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang.
Ist ein Gutachten erforderlich oder sind weitere Rehabilitationsträger beteiligt, können andere gesetzliche Fristen und Verfahrensschritte gelten.
Die Drei-Wochen-Frist sollte deshalb nicht als pauschale Garantie verstanden werden, dass jeder Kraftfahrzeughilfeantrag innerhalb von drei Wochen abschließend entschieden wird.
Schritt 9: Entscheidung des Leistungsträgers abwarten
Am Ende der Prüfung erhalten Sie eine Entscheidung des zuständigen Leistungsträgers.
Wird die beantragte Kraftfahrzeughilfe bewilligt, sollten Sie den Bescheid sorgfältig lesen.
Prüfen Sie insbesondere:
- Welche konkrete Leistung wurde bewilligt?
- Auf welches Fahrzeug beziehungsweise welchen Umbau bezieht sich die Bewilligung?
- Sind Bedingungen oder Auflagen genannt?
- Welche Kosten werden berücksichtigt?
- Gibt es Vorgaben zur Abrechnung?
- Müssen Rechnungen oder weitere Nachweise eingereicht werden?
- Gibt es Vorgaben, die vor der Beauftragung des Umbaus zu beachten sind?
Beauftragen Sie Fahrzeug oder Umbau anschließend entsprechend den Vorgaben des Bewilligungsbescheids und des zuständigen Leistungsträgers.
Bewahren Sie Bescheid, Rechnungen und weitere Unterlagen dauerhaft zusammen mit Ihrem bisherigen Schriftverkehr auf.
Was tun, wenn Kraftfahrzeughilfe abgelehnt wird?
Nicht jeder Antrag wird vollständig bewilligt.
Wenn Sie einen ablehnenden oder nur teilweise bewilligenden Bescheid erhalten, sollten Sie zunächst genau prüfen, welche Entscheidung getroffen wurde und wie der Leistungsträger sie begründet.
Beachten Sie insbesondere die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.
Für sozialrechtliche Widerspruchsverfahren sieht § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts vor, wenn dieser im Inland bekanntgegeben wurde. Entscheidend sind jedoch der konkrete Bescheid und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung.
Wenn Sie nicht nachvollziehen können, weshalb Ihr Antrag abgelehnt wurde, können Sie sich zunächst an den Leistungsträger oder eine unabhängige Beratungsstelle wenden.
Bei rechtlichen Fragen zur Ablehnung oder zu einem Widerspruch kann es sinnvoll sein, qualifizierte sozialrechtliche Beratung beziehungsweise anwaltliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.
Barrierefrei-Kompass ersetzt keine individuelle Rechtsberatung und prüft keine Ablehnungsbescheide rechtlich.
Checkliste: Kraftfahrzeughilfe Schritt für Schritt beantragen
Mit dieser Checkliste können Sie den Ablauf Ihres Antrags vorbereiten:
1. Bedarf festhalten
Notieren Sie, welches Fahrzeug beziehungsweise welche behinderungsbedingte Anpassung benötigt wird und weshalb.
2. Möglichen Rehabilitationsträger klären
Prüfen Sie, welcher Leistungsträger für Ihre berufliche Rehabilitation voraussichtlich zuständig ist.
3. Antrag rechtzeitig starten
Warten Sie mit der Antragstellung nicht, bis Fahrzeug oder Umbau bereits verbindlich bestellt sind.
4. Aktuelle Formulare besorgen
Verwenden Sie die Formulare des zuständigen Leistungsträgers und laden Sie diese möglichst direkt von dessen offizieller Website herunter.
5. Unterlagen zusammenstellen
Sammeln Sie die im konkreten Verfahren verlangten Nachweise und Dokumente.
6. Geeigneten Umrüstbetrieb suchen
Wenn ein Fahrzeugumbau erforderlich ist, suchen Sie einen spezialisierten Betrieb und klären Sie die technisch sinnvolle Lösung.
7. Kostenvoranschlag einholen
Lassen Sie die geplanten Umbauten und die voraussichtlichen Kosten nachvollziehbar darstellen.
8. Antrag vollständig einreichen
Prüfen Sie Formulare, Unterschriften, Nachweise und Kostenvoranschläge vor dem Absenden.
9. Antrag und Unterlagen kopieren
Bewahren Sie eine vollständige Dokumentation des Antrags und des Schriftverkehrs auf.
10. Rückfragen beantworten
Reichen Sie zusätzlich angeforderte Unterlagen möglichst zeitnah nach.
11. Bescheid abwarten und prüfen
Lesen Sie die Entscheidung sorgfältig und beachten Sie Bedingungen und Vorgaben des Leistungsträgers.
12. Erst danach entsprechend der Bewilligung beauftragen
Stimmen Sie die endgültige Fahrzeugbeschaffung beziehungsweise den Umbau mit den Vorgaben des Leistungsträgers ab.
Häufige Fragen zur Beantragung von Kraftfahrzeughilfe
Wo beantrage ich Kraftfahrzeughilfe?
Das hängt davon ab, welcher Rehabilitationsträger in Ihrem Fall zuständig ist. Je nach Situation können beispielsweise die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder die gesetzliche Unfallversicherung zuständig sein. Bei unklarer Zuständigkeit sollte diese möglichst früh geprüft werden.
Gibt es ein einheitliches Formular für Kraftfahrzeughilfe?
Nein. Die konkrete Antragstellung richtet sich nach dem zuständigen Rehabilitationsträger. Die Deutsche Rentenversicherung verwendet
beispielsweise ein eigenes Formularpaket Kraftfahrzeughilfe mit dem allgemeinen Rehabilitationsantrag und ergänzenden Formularen.
Kann Kraftfahrzeughilfe formlos beantragt werden?
Teilhabeleistungen können grundsätzlich auch formlos angestoßen werden. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass dies beispielsweise mündlich oder telefonisch möglich ist. Für die weitere Bearbeitung werden anschließend die erforderlichen Angaben und Unterlagen benötigt. Das konkrete Verfahren sollte mit dem zuständigen Rehabilitationsträger abgestimmt werden.
Brauche ich einen Kostenvoranschlag?
Wenn Sie eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung beziehungsweise einen Fahrzeugumbau beantragen, kann ein Kostenvoranschlag erforderlich sein. Im aktuellen Kraftfahrzeughilfeformular G0140 der Deutschen Rentenversicherung wird für beantragte behinderungsbedingte Zusatzausstattung beispielsweise ein Kostenvoranschlag verlangt.
Darf ich das Fahrzeug schon kaufen?
Nach § 10 KfzHV sollen die Leistungen vor Abschluss eines Kaufvertrags über das Fahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung beantragt werden. Deshalb sollten Sie das Fahrzeug nicht vorschnell verbindlich bestellen, sondern zunächst den Antrag stellen und das weitere Vorgehen mit dem zuständigen Leistungsträger klären.
Was passiert, wenn ich den Antrag beim falschen Rehabilitationsträger stelle?
Nach § 14 SGB IX muss ein Rehabilitationsträger seine Zuständigkeit grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen prüfen. Stellt er fest, dass er insgesamt nicht zuständig ist, leitet er den Antrag an den nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger weiter und informiert den Antragsteller.
Muss ich bereits genau wissen, welcher Fahrzeugumbau benötigt wird?
Nicht immer steht die konkrete technische Lösung bereits am Anfang fest. Bei einem geplanten Fahrzeugumbau kann deshalb die Beratung durch einen spezialisierten Umrüstbetrieb sinnvoll sein. Dieser kann prüfen, welche technische Lösung für das Fahrzeug und die individuelle Situation infrage kommt und anschließend einen entsprechenden Kostenvoranschlag erstellen.
Unterstützung bei der Beantragung von Kraftfahrzeughilfe
Ein Antrag auf Kraftfahrzeughilfe besteht häufig aus mehreren Schritten: Der mögliche Leistungsträger muss geklärt, Formulare müssen ausgefüllt, Unterlagen zusammengestellt und bei einem Fahrzeugumbau ein geeigneter Fachbetrieb sowie ein Kostenvoranschlag gefunden werden.
Barrierefrei-Kompass erprobt deshalb derzeit eine kostenlose Pilot-Begleitung für ausgewählte Betroffene.
Im Rahmen dieser Pilotphase möchten wir insbesondere bei der organisatorischen Vorbereitung des Antrags, der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und – soweit erforderlich – bei der Suche nach einem geeigneten Fahrzeugumrüster unterstützen.
Die Pilot-Begleitung ist keine anwaltliche Rechtsberatung und beinhaltet keine Garantie dafür, dass Kraftfahrzeughilfe bewilligt wird.
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Stand der Informationen: September 2026. Formulare, Verwaltungsverfahren und gesetzliche Regelungen können sich ändern. Prüfen Sie deshalb vor einer Antragstellung zusätzlich die aktuellen Informationen des für Sie zuständigen Rehabilitationsträgers.
Wie die Kostenübernahme konkret funktioniert
Welcher Leistungsträger im Einzelfall zuständig ist, welche Kosten tatsächlich übernommen werden und wie Sie einen ablehnenden Bescheid anfechten können, hängt von mehreren Faktoren ab. Einen ausführlichen Überblick über Fördervoraussetzungen, zuständige Kostenträger und typische Fallstricke finden Sie im Ratgeber zur Förderung beim behindertengerechten Fahrzeugumbau.
Quellen und weiterführende Informationen
- Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV), insbesondere § 10 Antragstellung – Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz
- § 14 SGB IX – Leistender Rehabilitationsträger
- § 49 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – Widerspruchsfrist
- Deutsche Rentenversicherung – Formularpaket Kraftfahrzeughilfe
- Deutsche Rentenversicherung – Formular G0140 „Anlage zum Antrag auf Kraftfahrzeughilfe“, Version 18, Stand 29.04.2026
- Bundesagentur für Arbeit – Berufliche Rehabilitation
- Bundesagentur für Arbeit – Merkblatt 12 „Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben“